Beglaubigungen

 

Eine amtliche Beglaubigung wird nur für die Fälle vorgenommen, in denen das Original von einer Behörde ausgestellt wurde bzw. die Beglaubigung bei einer Behörde vorgelegt werden soll. Bei der Beglaubigung von Abschriften/ Kopien wird die Übereinstimmung von Original und Abschrift bzw. Kopie bestätigt.

Die Unterschriftsbeglaubigung hingegen bestätigt, dass der Unterzeichnende die Unterschrift vor dem Sachbearbeiter vollzogen oder anerkannt hat. Es wird keinesfalls die Richtigkeit von Angaben in einem Text oder Ähnlichem anerkannt. Die Befugnis zur Beglaubigung einer Unterschrift besteht nur, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

 

Ansprechpartner:

Herr Tilo Weiß

Sachgebietsleiter Ordnung, Sicherheit, Straßenverkehrsbehörde

Tel.: 03774 266-300

Frau Kerstin Schmiedel

Sachgebietsleiterin Gewerbe- Personenstands- und Meldewesen

Tel.: 03774 266-308