EU-Dienstleistungsrichtlinie
Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt – besser bekannt als EU-Dienstleistungsrichtlinie (kurz: EU-DLR) – verabschiedet. Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist die Schaffung eines Binnenmarktes ohne Grenzen, der den freien Verkehr von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gewährleistet. Auch die Gründung betrieblicher Niederlassungen soll europaweit erleichtert werden.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet u. a. folgende Eckpunkte:
- Abbau bürokratischer Hürden
- Einheitlicher Ansprechpartner als zentrale Kontaktstelle für den Dienstleister. Um dem Dienstleistungserbringer aus Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU die Aufnahme und Ausübung seiner Tätigkeit zu erleichtern, kann er sich an einen so genannten Einheitlichen Ansprechpartner (EA) wenden.
- Elektronische Verfahrensabwicklung, d.h. die Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit sollen problemlos aus der Ferne und elektronisch abzuwickeln sein.
- Genehmigungsfiktion bedeutet: Für den Fall, dass, nach Vorliegen aller mit einem Antrag vom Dienstleistungserbringer einzureichenden Unterlagen, die zuständigen Behörden die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht in einem vorher festgesetzten Zeitraum durchführen, gilt der Antrag des Dienstleisters nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist als genehmigt.
- Verbraucherschutz
- Vertiefte europäische Zusammenarbeit aller Genehmigungsbehörden
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